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AGB/AEB
Alle Vertragsabschlüsse, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB). Es gelten ausschließlich unsere ALZB. Die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten auch ohne unseren Widerspruch nicht. Alle Vereinbarungen gelten nur, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Logistikgeschäften liegen die ADSp (jeweils neueste Fassung) zugrunde, soweit sie nicht im Widerspruch zu unseren ALZB stehen. Im Zweifel gelten die ALZB.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, bei Abgabe eines Angebotes mit zeitlicher Bindung durch uns, dieses Angebot im Falle fristgemäßer Annahme, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Es gelten die Preise aus unserer Auftragsbestätigung als vereinbart. Alle Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager, enthalten also keine Transport- oder Versicherungskosten, soweit bei der Angebots- und/oder Auftragsannahme nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ebenso umfassen die Preise nicht die im Empfangsland anfallenden Steuern und Abgaben Diese Steuern und Abgaben gehen vielmehr zu Lasten des Bestellers.
Soweit keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig. Der Vertragspartner kann nur auf Grund von Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung gegen unsere Zahlungsaufforderung ist unzulässig, soweit nicht die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Hält der Vertragspartner Zahlungsbedingungen nicht ein, werden unsere Forderungen ohne jeden Abzug sofort in bar fällig, wenn nicht im Einzelfall der Verstoß gegen die Zahlungsbedingungen unwesentlich ist. Soweit Rabatte, Boni, o.a. bewilligt werden, fallen diese weg, wenn der Vertragspartner nicht fristgerecht zahlt. Bei Verzug werden Zinsen In Höhe von 8 % -Punkten über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachgewiesen wird. Bestehen Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit unseres Vertragspartners, so können wir Sicherstellung des Kaufpreises verlangen. Zahlungsverzug, Wechselprotest oder diesen beiden Ereignissen ähnliche Ereignisse rechtfertigen derartige Bedenken. Wir haben in diesem Fall das Recht, unsere Forderungen sofort fällig zu stellen. Vorstehendes gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten, sofern mit Ihnen bei Vertragsabschluß Ratenzahlung vereinbart wurde; in diesem Fall verbleibt uns jedoch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Verbindliche und unverbindliche Lieferfristen und Liefertermine gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart oder zugesichert wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Klärung aller Einzelheiten, soweit noch Unklarheiten über Einzelheiten des Auftrags bestehen und wir auf diese Unklarheiten In der Auftragsbestätigung oder später schriftlich hingewiesen haben. Lieferfristen und Liefertermine geben stets den Zeitpunkt der Lieferung ab Lager bzw. ab Werk an. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.ä. unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluß nehmen, verlängert sich die Lieferfrist um angemessene Zeit. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wird durch die genannten Umstände Lieferung und Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht freigestellt. Das Gleiche gilt, sofern unser Vorlieferant, ohne unser Verschulden, seinen vertraglichen Lieferpflichten nicht nachkommt und uns eine anderweitige Ersatzbeschaffung aus nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich ist. Beginn und Ende der genannten Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wir kommen in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit, auf schriftliche Mahnung des Bestellers, aus von uns zu vertretenden Gründen, nicht innerhalb angemessener Nachfrist liefern und der Besteller sich nicht seinerseits mit einer Verpflichtung aus dem laufenden Geschäft in Verzug befindet. Hat der Besteller Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit durch uns auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er uns nach Ablauf der vorgenannten Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Besteller Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird uns während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Nimmt der Besteller den vereinbarten Liefergegenstand nicht ab, so befindet er sich in Annahmeverzug. In diesem Fall können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Preises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder Werkes geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes oder des vertraglich geschuldeten Werkes auf den Besteller über. Liefern wir mit eigenen Fahrzeugen frei Bestimmungsort, so geht ebenfalls auf den Besteller die Gefahr über, wenn der Vertragsgegenstand das Lager oder Werk verläßt. Der Besteller hat in diesem Fall Ansprüche gegen uns nur aus schuldhafter Verletzung der Beförderungspflicht. Soweit der Besteller keine besonderen Anweisungen gibt, wählen wir das Transport- und Schutzmittel. Für die ordnungsgemäße Auswahl des Transport- und Schutzmittels haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung des Bestellers zu versichern.
Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns im Zusammenhang mit der Lieferung entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatz-, Zubehör und Betriebsstofflieferungen, Frachten, Zölle, Steuern, Einstell- und Versicherungskosten unser Eigentum. Aus allen Forderungen gegen den Besteller, gilt ausdrücklich der verlängerte Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht für Waren, die uns der Besteller zur ordnungsgemäßen Verwahrung überlassen hat, auch wenn aus diesen ursprünglichen Geschäften entstandene Forderungen bereits befriedigt wurden und keine nachgewiesenen Sicherungsrechte Dritter daran bestehen. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die wir aus unseren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller haben. Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit der konkreten Lieferung in Zusammenhang stehenden Forderungen befriedigt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, zum Zeltpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache dem Besteller gehört. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen gewöhnlichen Geschäftsbedingungen veräußern. Ist der Besteller Kaufmann, so werden dessen Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen insoweit die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so steht uns an der Abtretung gemäß den vorstehenden Bedingungen ein dem Verhältnis zum Fakturawert der Weiterveräußerung entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen wir nach den obigen Ausführungen Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unserer Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen gelten in dem selben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet bzw. beschlagnahmt, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Insoweit entstehende Kosten und Schäden trägt der Besteller. Der Besteller gesteht uns zu, daß wir im Falle der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung durch ihn unsere Eigentumsrechte selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend machen können und insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes ermächtigt sind.
Wir nehmen mangelfreie Ware nur nach vorheriger Zustimmung im Einzelfall zurück. Wir behalten uns in diesen Fällen vor, einen Betrag In Höhe von 15% des zu erstattenden Kaufpreises oder Werklohns für die Rücknahme einzubehalten Dieser Betrag kann höher oder niedriger angesetzt werden, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Sonderartikel oder Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
Eine Abweichung im Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben auf dem Lieferschein und auf der Rechnung ist vom Besteller zu beweisen, sofern wir eine vom Besteller unterschriebene gleichlautende Empfangsbestätigung haben. Je nach Art der Ware sind Mehr- oder Minderlieferung auf die vereinbarten Stückzahlen oder Gewichte im handels- und branchenüblichen Rahmen bis zu 10 % gestattet. Für die vorbeschriebenen Abweichungen gelten die DIN-Toleranzen und handelsüblichen Abweichungen.
Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängel verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Im Fall von Mängeln an der Vertragsware erfolgt nach unserer Wahl die Nacherfüllung, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Scheitert die Nacherfüllung, so hat der Besteller das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt bei Verzug mit der Nacherfüllung, wenn uns der Besteller eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorgenannten Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich welcher Benennung, sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch eine von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen zu vertretende Pflichtverletzung beruhen. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Der Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus einem Vertragsverhältnis ist Bremen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in Bremen.
Stand 01.03.2014
Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen von Bremetall GmbH. Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Fremde Bedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn Bremetall GmbH deren Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Lehnt ein Vertragspartner die Einbeziehung der Einkaufsbedingungen von Bremetall ab, so werden diese trotzdem Vertragsgegenstand, es sei denn, Bremetall hat der Ablehnung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Die Angebote des Lieferanten sind verbindlich, bis sie von ihm, frühestens nach Ablauf von 3 Monaten, schriftlich widerrufen werden.
Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von Bremetall GmbH schriftlich erstellt oder bestätigt wurden. Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrages durch den Lieferanten dürfen nur vorgenommen werden, wenn Bremetall eine schriftliche Einwilligung dazu erteilt hat.
Die Preisstellung erfolgt in Euro. Preise werden vor der Bestellung vereinbart. Sie gelten als Festpreise bis zum endgültigen Liefertermin. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten einschließlich aller dazugehörigen Teile und Arbeiten sind mit dem im Kaufvertrag vereinbarten Preis abgegolten. Mehrungen und Minderungen bedürfen der beidseitigen schriftlichen Bestätigung. Bei Lagerhandelsware sind Mehr- oder Unterlieferungen im Rahmen von +/- 10% zulässig. Werden in Ausnahmefällen Preise nicht vorher festgelegt, so sind sie spätestens in der Bestellannahme verbindlich anzugeben. Das Recht auf Widerspruch oder Rücktritt vor der Bestellung behält sich Bremetall ausdrücklich vor.
Schriftlich vereinbarte oder im Vertragstext genannte Liefertermine sind verbindlich. Ist als Liefertermin eine Woche, ein Monat oder ein Quartal bestimmt, so kommt der Lieferant bei Nichtlieferung mit dem 1. Tag der folgenden Periode in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Lieferverzug hat Bremetall Anspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 2 % pro volle Tage des Gesamtauftragswertes, höchstens jedoch von 10%, ohne dass Bremetall einen Schaden in dieser Höhe nachweisen müsste. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Zum Wirksamwerden der Vertragsstrafe bedarf es nicht der Mitteilung gemäß §341 Abs. 3 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruchs bleibt davon unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, Bremetall jede auch nur mögliche Lieferverzögerung unverzüglich bekannt zu geben. Unvorhergesehene Ereignisse, durch die Bremetall oder ihre Abnehmerbetriebe ernstlich betroffen oder gestört werden, sowie Arbeitsausstände, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, die eine wesentliche Verringerung des Bedarfs zur Folge haben, berechtigen Bremetall, ganz oder teilweise den Auftrag zu annullieren oder den Zeitpunkt der Abnahme hinauszuschieben. In diesen Fällen ist Bremetall nur zur Erstattung der beim Lieferanten in Ansehung des Auftrages tatsächlichen angefallenen Selbstkosten verpflichtet. Hat der Lieferant den Lieferverzug zu vertreten, bzw. hat die Auftragskündigung nicht zu vertreten, so hat der Lieferant keinerlei Ansprüche aus einer von uns erfolgten Vertragskündigung, insbesondere nicht aus §649 BGB.
Bahnversand ist nicht zulässig. Bei mangelhafter Adressierung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Sendung selbst ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestell- und Teilenummer sowie ein Werkszeugnis beizufügen. Der Lieferant ist verpflichtet, sofern von Bremetall keine Vorschriften ergehen, die für Bremetall günstigen Verfrachtungsmöglichkeit zu wählen. Spediteurversand hat stets „frei Werk“ zu erfolgen. Zum Versand der Ware verwendete Verpackung ist mit dem Lieferpreis abgegolten. Sollte die Verpackung nicht den Vorschriften der Verpackungsordnung entsprechen, wird diese unfrei an den Lieferanten zurückgesendet. Für mit uns vereinbarte Lieferklauseln gelten die „Incoterms“ von 2000 der internationalen Handelskammer.
Ordnungsgemäße und prüffähige Rechnungen sind Bremetall spätestens 3 Tage nach Lieferung in 3-facher Ausfertigung einzureichen, sie dürfen nicht der Sendung beigefügt werden. Bremetall-Zahlungen werden wie folgt getätigt: Rechnungs-/Wareneingang vom 1. bis 15. eines Monats, am 25. des Monats mit 3 % Skonto. Rechnungs-/Wareneingang vom 16. bis Monatsende am 10. des Folgemonats mit 3 % Skonto. Alternativ hält sich Bremetall vor die Rechnungen ohne Abzug nach 60 Tagen zum Monatsschluß zu begleichen. Auf Anforderung von Bremetall sind ihr vollständige schriftliche Auflistungen über die bestellten kumulativen Mengen der Vertragsprodukte sowie eventuell erbrachter Dienstleistungen unverzüglich zu übergeben.
Forderungen gegen Bremetall dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis von Bremetall GmbH abgetreten werden.
Alle Eigenschaften, die von Lieferanten über die Sache angegeben oder von Bremetall laut ihrem Auftrag gefordert werden, gelten als zugesichert. Der Lieferant gewährleistet, daß die Liefergegenstände mit ihrer Konstruktion, Anfertigung und dem verwandten Material dem neuesten Stand der Technik und, soweit Kenntnisse des Lieferanten darüber hinausgehen, dem Stand dieser Kenntnisse entsprechen. Der Lieferant gewährleistet, daß alle Teile der Liefergegenstände vollkommen neu sind. Ist die Sache eine Sonderanfertigung im Sinne des §3 Abs. 2 dieses Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968 (Maschinenschutzgesetz), so steht der Lieferant dafür ein, daß die Sicherheitsvorschriften des §3 Abs. 1 dieses Gesetzes eingehalten wurden. Ist dies nicht möglich, hat der Lieferant darauf hinzuweisen. Entspricht die Sache nicht den vereinbarten und damit zugesicherten Eigenschaften, so ist Bremetall berechtigt nach eigener Wahl Neulieferung, Nacherfüllung, Mangelbeseitigung oder Schadensersatz statt der Leistungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Mangel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Wird Bremetall von Dritten wegen des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, wird der Lieferant auf Verlangen von Bremetall den Rechtsstreit in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten führen. Dies gilt insbesondere für den Rückgriff gemäß §478 BGB. Die Gewährleistung beginnt mit Inbetriebnahme oder Verwendung; sie beginnt erneut nach Begebung beanstandeter Mängel. Die §377. §378 HGB. finden gegenüber Bremetall keine Anwendung. Die Gewährleistung umfaßt alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten, auch den Ausbau, Rücktransport und ähnliche Kosten. Die Rücksendung beanstandeter Lieferungen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
Der Lieferant garantiert, daß der von ihm gelieferte Gegenstand frei von Rechten Dritter ist. Sollten dennoch Rechte Dritter verletzt sein, so ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten für die notwendige Lizenzbeschaffung zu sorgen und Bremetall die uneingeschränkte räumlich, zeitlich und inhaltlich freie Benutzung der gelieferten Gegenstände zu verschaffen. Der Lieferant stellt Bremetall von Ansprüchen Dritter, aber auch von Nachteilen und Schäden aus Schutzrechtsverletzungen, insbesondere hieraus entstehenden Kosten frei.
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zugänglich gemachten oder bekannt gewordenen Unterlagen, Angaben, Daten, Informationen und Kenntnisse streng vertraulich zu behandeln, weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen und ausschließlich für den auftragsgegenständlichen Zweck zu verwenden. Der Lieferant wird seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, die mit der Durchführung dieses Auftrags befaßt sind, entsprechende schriftliche Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen. Der Lieferant wird auf Verlangen von Bremetall die mit seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen geschlossenen Vereinbarungen vorlegen.
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Gerichtsstand Bremen. Bremetall ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten zu klagen. Diese Regelung gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird von Bremetall ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind jedoch im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine, ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes eintritt.
Stand 01.03.2014
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